Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen von Quicko (im folgenden AGB genannt), mit Sitz Halle regeln die Überlassung von Softwarelösungen. Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist die Nutzung der Software-as-a-Service-Anwendung Der Einsatz der Softwarelösung unterstützt Vereine insbesondere bei der Verwaltung und/oder Finanzbuchhaltung und erhöht die Effizienz von Abläufen. Unter der Marke Quicko werden aktuell die Vereinsverwaltungs-Softwareprogramme in Modulen vertrieben. Sollten weitere Softwaremodule hinzukommen, so gelten diese AGB auch für die neuen Module.
1.2. Quicko räumt dem Verein das nicht-ausschließliche Recht ein, die Software anhand der bekannten Leistungsbeschreibung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen. Quicko überlässt dem Verein für den gemäß § 4 genannten Zeitraum die Software ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Nutzung. Für Softwarekomponenten Dritter, die in der Software von Quicko enthalten sind bzw. mit dieser verknüpft sind, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Dritten.
1.3. Quicko stellt dem Verein für die Software eine entsprechende Dokumentation als digitale Onlinehilfe zur Verfügung.
1.4. Der Vertragsschluss zwischen Quicko und dem Verein erfolgt online auf der Webseite von Quicko oder durch direkten Vertrieb. Dazu muss der Verein eine Authentifizierung durchführen und das Anmelde- und Registrierungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen. Daraufhin erfolgt die Zuteilung einer Zugangskennung. Die Online-Darstellung von Quicko stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.
1.5. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erlischt das Recht auf Nutzung der Software. Quicko weist den Verein hiermit auf eine rechtzeitige Datensicherung (Datenexport) vor Ablauf des Vertrages hin. Quicko ist im Falle des Ablaufs der Vertragslaufzeit zur sofortigen Sperrung der Daten des Vereins berechtigt und nach einer Nachfrist von 30 Tagen, ohne weitere Ankündigung, zur Löschung der Daten des Vereins berechtigt.
1.6. Quicko behält sich das Recht vor, im Rahmen der vertragsgegenständlichen Softwarelösungen zentrale Werbeplätze zu definieren und zu vermarkten. Es wird sichergestellt, dass die Nutzung der Funktionen der vom Verein bezogenen Software dadurch in keiner Weise beeinträchtigt wird. Quicko wird die der zentralen Vermarktung vorbehaltenen Werbeplätze und die Bereiche, die der dezentralen Vermarktung durch die Vereine vorbehaltenen Flächen, entsprechend kennzeichnen.
1.7. Sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, finden abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden keine Anwendung.
§ 2 Pflichten und Obliegenheiten des Vereins
2.1 Der Verein verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software und zur fristgerechten Zahlung der vereinbarten Lizenzbeträge.
2.2 Ansichtsfrist/Testphase: Sofern im Bestellangebot eine Ansichtsfrist/Testphase angegeben ist (z.B. "Jetzt 4 Wochen testen. Kostenlos!"), hat der Verein beim erstmaligen Bezug eine angebotsabhängige Ansichtsfrist/Testphase. Die Ansichtsfrist/Testphase beginnt mit Erhalt der Zugangsdaten. Während der Ansichtsfrist/Testphase kann der Verein die bestellten Produkte ausgiebig testen.
2.3 Über das Online-Vereinskonto kann der registrierte Verein viele Dinge rund um seine Produkte selbst online verwalten, z.B. Änderungen von Adressen, Kontostand überprüfen, Rechnungsdownload etc.). Die Nutzung des Online-Vereinskontos setzt zwingend einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertragsschluss mit einer juristischen Person darf nur von vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgenommen werden, die namentlich genannt werden müssen.
Der Zugang des Vereins zum Online-Vereinskonto und/oder zur vertragsgegenständlichen Software erfolgt passwortgeschützt über das Internet. Der Verein ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sein Passwort geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass unsere Mitarbeiter nicht berechtigt sind, telefonisch oder schriftlich Passwörter abzufragen. Bei der Wahl des Passwortes sollten die allgemein bekannten Regeln beachtet werden (Länge, Komplexität des Passwortes), Änderungen des Passwortes sind nur online innerhalb des Vereinskontos möglich. Der Verein hat die entsprechenden Zugangskennungen geschützt vor dem Zugriff unbefugter Dritter aufbewahren.
Der Verein hat uns bei Verlust der Zugangsdaten, des Passwortes oder bei Verdacht der missbräuchlichen Nutzung dieser Daten unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen sind wir berechtigt, bei Missbrauch den Zugang zum Kundenkonto bzw. zu den Online-Produkten zu sperren. Der Verein haftet bei von ihm zu vertretendem Missbrauch.
2.4 Der Verein ist weiterhin insbesondere verpflichtet,
2.4.1 keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten, insbesondere keine Informationen zu übermitteln, die i.S.d. §130, §130 a und §131 des StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, i. S.d. §184 StGB pornografisch sind, den Krieg verherrlichen, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, Dritte zu beleidigen sowie das Ansehen von Quicko schädigen können oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen,
2.4.2 Quicko von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus den mit der Beanspruchung, Nutzung oder Registrierung einer eigenen Domain-Namensseite des Vereins verbundenen namens-, marken-, urheber- oder sonstigen schutzrechtlichen Streitigkeiten ergeben,
2.4.3 den möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unzulässigen Versand von E-Mails an Dritte (sog. Spamming) zu nutzen,
2.4.4 auf seiner Internet-Seite eingestellte Inhalte als eigene Inhalte, unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift zu kennzeichnen. Eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht bleibt hiervon unberührt. Der Verein stellt Quicko von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen. Quicko ist nicht verpflichtet, die Internetpräsenz des Vereins auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen.
2.5 Der Verein sichert zu, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, Quicko jeweils unverzüglich über vertragsrelevante Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten.
2.6. An der Kommunikation der Vereine und seinen Mitgliedern untereinander beteiligt sich Quicko nicht. Insbesondere soweit die Vereine und die Vereinsmitglieder untereinander Rechtsgeschäfte vornehmen, ist Quicko hieran nicht beteiligt und wird kein Vertragspartner. Die Verantwortlichkeit aus und im Zusammenhang mit solchen Rechtsgeschäften (insb. bezüglich etwaiger Pflichtverletzungen) obliegt allein den hieran beteiligten Vereinen und Vereinsmitgliedern.
2.7 Der Verein verfügt über die notwendige(n) IT-Infrastruktur, Systemumgebung und Telekommunikationseinrichtungen zum Zugriff. Der Kunde ist für die eigenen Hard- und Softwarekomponenten sowie seinen Zugang zum Internet verantwortlich. Der Verein hat Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zu tragen. Um die Software nutzen zu können, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, dass der Verein eine aktuelle Browser-Version installiert.
2.8 Die beim Verein selbst anfallenden Kosten insbesondere durch den Datentransfer beim jeweiligen Netzbetreiber müssen bei entgeltlichen sowie bei unentgeltlichen Leistungen vom Kunden eigenständig getragen werden.
§ 3 Weitergabe / Vermietung
3.1 Der Verein ist berechtigt, die Nutzung der Software innerhalb seines Vereins weiter zu geben. Der Verein wird die Personen, die die Zugangsdaten erhalten, in geeigneter Weise darüber informieren, dass Zugangsdaten so zu behandeln sind, dass sie unautorisierten Dritten nicht zur Kenntnis gelangen.
3.2 Der Verein ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen oder in sonstiger Weise kostenpflichtig Dritten zur Nutzung zu überlassen.
3.3 Die Vermietung, Überlassung oder der Gebrauch durch oder für Dritte, Timesharing-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsnutzung oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software durch oder für Dritte ist ohne schriftliche vorherige Zustimmung von Quicko nicht erlaubt. Die abgerufenen Inhalte dürfen ausschließlich für den Eigenbedarf des Kunden verwendet werden.
3.4 Soweit dies nicht durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung oder nach zwingendem Recht erlaubt ist, darf der Kunde die Software weder ganz noch teilweise kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückentwickeln oder anderweitig modifizieren, bearbeiten oder abgeleitete Werke hiervon erstellen.
§ 4 Vertragsbeginn, -laufzeit und -beendigung
4.1 Der Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt der Aktivierung einer Lizenz in Kraft gemäß § 1.4 in Kraft.
4.2 Die Zuteilung einer Zugangskennung zu den Softwarelösungen setzt voraus, dass der Verein die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen anerkannt hat.
4.3 Für jedes Software-Modul wird ein eigener Lizenzvertrag mit einer eigenen Laufzeit geschlossen. Eine Mindestvertragslaufzeit für die Softwaremodule gibt es nicht. Die Laufzeiten werden individuell angepasst.
4.4 Jede Partei hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe für Quicko sind insbesondere
4.4.1 wenn der Verein gegen eine vertragliche Verpflichtung, insbesondere die des § 2 dieser AGB verstößt,
4.4.2 wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins beantragt oder eröffnet wird,
4.4.3 wenn der Verein mit der Bezahlung der Vergütung mehr als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug gerät.
4.5 Quicko kann diesen Vertrag ordentlich kündigen wenn der Verein nach Zugang einer Mitteilung über die Änderung der AGB dieser innerhalb von vier Wochen widerspricht.
4.6 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen
5.1 Die monatliche Vergütung für die Software und ggf. zusätzliche verwendete weitere Module wird gemäß der zum Vertragsbeginn aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer festgelegt und ist nach Rechnungslegung zu bezahlen. Vergütungen werden möglichst im Lastschriftverfahren eingezogen. Eine Rechnung wird elektronisch, z.B. per E-Mail, übermittelt. Der Verein ist damit einverstanden, Rechnungen auf elektronischem Wege zu erhalten.
5.2 Einwendungen gegen die Höhe der nutzungsabhängigen Entgelte sind umgehend nach Zugang der Rechnung gegenüber Quicko schriftlich zu erheben und müssen innerhalb von sechs Wochen ab Rechnungsdatum bei Quicko eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; gesetzliche Ansprüche des Vereins bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
5.3 Der Verein verpflichtet sich, Quicko für sämtliche Zahlungen aus diesem Vertrag und den sich eventuell ergebenden Änderungen des Vertrages jeweils eine Einzugsermächtigung für den Einzug der fälligen Beiträge – im Rahmen eines Lastschrifteinzugs – zu erteilen.
5.4 Sollten im Rahmen des Lastschrifteinzugsverfahrens Rücklastschriften anfallen, so berechnet Quicko eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,60 Euro pro Lastschrift zzgl. der für Quicko anfallenden Bankgebühren.
5.5 Bei Zahlungsverzug ist Quicko berechtigt, dem Verein Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
5.7 Ist der Verein trotz zweier Mahnungen in Zahlungsverzug, ist Quicko berechtigt, die Leistungen einzustellen und/oder den Zugang des Vereins zur Software sofort zu sperren. Der Verein bleibt auch für die Zeit der Sperrungen zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.
§ 6 Preiserhöhung
Quicko hat jederzeit das Recht, die Vergütung für die Nutzung der Software zu erhöhen. Eine Preiserhöhung tritt immer erst dann in Kraft, wenn bestehende Lizenzverträge und Vertragslaufzeiten verlängert werden. Quicko wird eine Preiserhöhung mindestens drei Monate vor Inkrafttreten ankündigen. Der Verein kann der angekündigten Preiserhöhung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung widersprechen. Quicko weist schon jetzt darauf hin, dass sie in diesem Fall die Möglichkeit hat, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
§ 7 Änderungen der AGB
Änderungen dieser AGB wird Quicko dem Verein schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Die Zustimmung des Vereins zur Änderung von Vertragsbedingungen gilt als erteilt wenn der Verein der Änderung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung per Brief oder per E-Mail widerspricht. Widerspricht der Verein, kann Quicko den jeweiligen Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen Termin kündigen.
§ 8 Gewährleistung / Updates
8.1 Quicko weist daraufhin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und unter allen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Quicko gewährleistet, dass die Software den wesentlichen Funktionsbeschreibungen entspricht. Der Verein hat eventuell auftretende Mängel – unter Protokollierung gegebenenfalls angezeigter Fehlermeldungen – schriftlich zu melden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind grundsätzlich solche Fehler, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht von Quicko bzw. im Auftrag von Quicko durchgeführte Änderungen, Ergänzungen, Ein- oder Ausbauten, Reparaturversuchen oder sonstige Manipulationen entstehen, es sei denn, der Verein weist nach, dass diese Nutzung für den Mangel nicht ursächlich war.
8.2 Quicko gewährleistet eine Erreichbarkeit der Server von mind. 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind reguläre Wartungsarbeiten und Zeiten, in denen der Server auf Grund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Quicko liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter usw.) über das Internet nicht zu erreichen ist. Quicko kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern dies die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten erfordern.
8.3 Wenn es Quicko nicht gelingt, den aufgetretenen Fehler innerhalb von 20 Werktagen zu beseitigen und dieser Fehler nicht vom Verein zu vertreten ist hat der Verein das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Ansonsten ist das Kündigungsrecht des Vereins wegen Nichtgewährung des Gebrauchs gem. § 542 BGB ausgeschlossen.
8.4 Quicko wird die Software weiterentwickeln und in regelmäßigen Abständen die Software updaten. Ein Anspruch auf Weiterentwicklung besteht nicht.
8.5 Quicko informiert den Verein rechtzeitig über wesentliche Änderungen der Software bzw. des Leistungspakets, welche die mit dem Verein vertraglich vereinbarten Funktionalitäten betreffen.
§ 9 Haftung
9.1 Die Software wird von Quicko nach dem Stand der Technik getestet und auf ihre allgemeine Tauglichkeit hin geprüft.
9.2 Quicko oder ein Erfüllungsgehilfe von Quicko haften für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet Quicko bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens, jedoch maximal der Höhe nach beschränkt auf eine Jahresgebühr, auch für solchen Schaden, den Quicko oder die leitenden Angestellten von Quicko in Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht) verursacht haben.
9.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche und unabhängig von ihrem Rechtsgrund insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder neben- vertragliche Ansprüche. Sie schränkt jedoch eine gesetzlich zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften, soweit die zugesicherte Eigenschaft den Verein gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, ebenso nicht ein wie die Haftung für schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Die verschuldensunabhängige Haftung von Quicko für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 536 b BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.4. Soweit über Quicko eine Möglichkeit der Weiterleitung auf Datenbanken, Web-Sites, Dienste etc. Dritter, z.B. durch die Einstellung von Links gegeben ist, haftet Quicko unbeschadet der vorstehenden Absätze weder für Zugänglichkeit, Bestand oder Sicherheit dieser Datenbanken oder Dienste, noch für den Inhalt derselben. Insbesondere haftet der Provider unbeschadet der vorstehenden Absätze nicht für deren Rechtmäßigkeit, inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, etc.
§ 10 System- und Datensicherheit
10.1 Der Verein bestätigt, dass er durch Quicko auf die bestehenden Sicherheitsrisiken durch die Nutzung des Internets und von Internet-Techniken hingewiesen worden ist. Der Verein hat für die Sicherheit der Systeme, Programme und Daten zu sorgen, die sich in seinem Einflussbereich befinden.
10.2 Quicko wird geeignete, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Dienste und Systeme gegen nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe von außen nach dem aktuellen technischen Stand zu schützen. Dabei übernimmt Quicko keine wie auch immer geartete Garantie- oder Gewährleistung für einen Schutz gegen nicht autorisierte Fremdeingriffe.
10.3 Die Daten des Vereins, welche dieser auf dem Server von Quicko oder ihrer Subunternehmer speichert resp. nutzt, werden unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gesichert. Im Falle eines Verlusts stellt Quicko verlorengegangene Daten von der neuesten verfügbaren Sicherung wieder her.
10.4 Der Verein wird darauf hingewiesen, dass Quicko sämtliche zugänglich gemachten Daten aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Die Daten des Vereins werden von Quicko während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert, bearbeitet und ausgewertet, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.
10.5 Quicko hat die von ihr eingesetzten Hilfspersonen zur vertraulichen Behandlung von Daten verpflichtet. Außerdem wird sie keine Daten des Vereins ohne dessen Einverständnis an unbefugte Dritte weiterleiten. Daten werden Dritten jedoch dann zugänglich gemacht, wenn Quicko von Gesetz wegen oder aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung dazu verpflichtet ist. Quicko verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern eine inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
10.6 Informationen über das Nutzungsverhalten (Art, Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Interaktionen) werden zu Kontrollzwecken (Einhaltung der Vereinbarungen zwischen Verein und Quicko), zur Analyse für Produktverbesserungen und zu Marketingzwecken (Hinweis auf Funktionen) gespeichert, soweit erforderlich auch zusammen mit der Internet-Adresse (IP-Adresse) des Nutzers.
10.7 Die Vertragspartner geben die im Hinblick auf den Datenschutz jeweils erforderlichen Erklärungen ab und schließen gegebenenfalls in dieser Hinsicht erforderliche Zusatzvereinbarungen, soweit dies zumutbar ist. Mit Vereinen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum schließt Quicko eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) im Hinblick auf den Datenschutz ab, wenn dies gewünscht ist. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der AVV geht die AVV vor.
§ 11 Nebenabreden, Rechtswirksamkeit, Aufrechnung
11.1 Nebenabreden und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder fehlende Bestimmung soll vielmehr durch eine wirtschaftlich und rechtlich gleichwertige ersetzt werden. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
11.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Vereins ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, oder von Quicko ausdrücklich anerkannt worden sind.
§ 12 Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Halle. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).